Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern”.

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Diese ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, der in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde. 

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert-Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar (hier klicken). Ebenfalls erhalten Sie hier auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

 

Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert-Koch-Institut (RKI) eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Bei der Meldung eines Krankheitserregers durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat (§7 IfSG). Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, das eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamt anhand der Postleitzahl ermöglicht.
 

Namentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserrgern(§7 IfSG)

 

Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserrgern (§7 IfSG)

 

Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§6 IfSG)

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